Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Genf verweigerte einer Frau mit peruanischer und venezolanischer Staatsangehörigkeit im Juni 2025 eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Zugleich wurde sie daran erinnert, dass gegen sie bereits seit Jahren rechtskräftige Ausweisungsverfügungen bestehen – aus den Jahren 2019 und 2021. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht wies ihre Klage dagegen im Dezember 2025 ab.
Das Urteil des Gerichts wurde ihr per Einschreiben zugestellt, doch die Frau holte das Schreiben nicht ab. Gemäss Postnachverfolgung lag eine Abholungsaufforderung bis zum 11. Dezember 2025 in ihrem Briefkasten. Da sie das Schreiben nicht abholte, wurde es am 12. Dezember als «nicht abgeholt» zurückgeschickt. Die Frist für eine Weiterklagung lief damit – mit einer kurzen Unterbrechung über die Feiertage – bis zum 26. Januar 2026. Die Frau reichte ihre Beschwerde jedoch erst am 16. Februar 2026 ein, also deutlich zu spät.
Vor dem Genfer Kantonsgericht versuchte sie, die Fristversäumnis mit Reisen zu erklären: Sie legte Buchungsbelege für Busreisen von London nach Paris und weiter nach Genf vor, datiert auf den 8. und 9. Dezember. Die Belege enthielten jedoch weder ihren Namen noch das Jahr der Reise. Das Gericht liess sie deshalb nicht gelten. Zudem hielt es fest, dass die Frau, da sie selbst ein Verfahren angestrengt hatte, damit rechnen musste, Post von den Behörden zu erhalten, und entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen.
Vor Bundesgericht legte die Frau neue, vollständigere Belege vor und rügte eine falsche Beweiswürdigung. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein: Zum einen ist der Rechtsweg in Ausländerrechtsfällen dieser Art grundsätzlich nicht offen, weil kein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Bewilligung besteht. Zum anderen hätte sie für das einzig mögliche Rechtsmittel – eine Verfassungsbeschwerde – konkrete Verfassungsverletzungen geltend machen müssen, was sie unterliess. Die Frau muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.