Das Migrationsamt des Kantons Genf hatte einer Frau mit peruanischer und venezolanischer Staatsangehörigkeit im Juni 2025 eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verweigert. Gleichzeitig wurde sie daran erinnert, dass gegen sie bereits seit Jahren rechtskräftige Ausweisungsverfügungen bestehen – aus den Jahren 2019 und 2021. Das zuständige Verwaltungsgericht in Genf bestätigte diese Entscheidung im Dezember 2025.
Das entsprechende Urteil wurde der Frau per Einschreiben zugestellt, konnte ihr aber nicht persönlich übergeben werden. Die Post hinterliess einen Abholzettel in ihrem Briefkasten, der sie aufforderte, das Schreiben bis zum 11. Dezember 2025 abzuholen. Da sie das Schreiben nicht abholte, wurde es am 12. Dezember 2025 als «nicht abgeholt» zurückgeschickt. Die Frau reichte ihren Weiterzug erst am 16. Februar 2026 ein – zu spät, da die Frist bereits am 26. Januar 2026 abgelaufen war. Die Genfer Justizkammer erklärte die Eingabe deshalb für unzulässig.
Die Frau argumentierte, sie sei in jenen Tagen nicht in Genf gewesen und legte Buchungsbelege für Busreisen zwischen London, Paris und Genf vor. Die Belege enthielten jedoch weder ihren Namen noch eine Jahreszahl, weshalb die Richter sie nicht berücksichtigten. Zudem hielt das Gericht fest: Wer ein Verfahren angestrengt hat, muss damit rechnen, Post von den Behörden zu erhalten, und ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm diese auch zugestellt werden kann.
Vor Bundesgericht brachte die Frau zwar neue Dokumente bei, die ihren Namen und ein Datum enthielten. Sie berief sich jedoch auf keine konkreten Grundrechte, was für eine Beschwerde auf dieser Stufe zwingend erforderlich gewesen wäre. Da ihre Eingabe diesen formellen Anforderungen nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Frau muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.