Ein Mann wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen mehrfachen Raubes zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Behandlung an, da der Verurteilte an einer schweren paranoiden Schizophrenie sowie einer Abhängigkeit von mehreren Substanzen leidet. Die begangenen Raubüberfälle – einer in U.________ im Mai 2020 und einer in V.________ im Juni 2022, bei dem er ein Messer einsetzte – standen in direktem Zusammenhang mit seinen psychischen Erkrankungen.
Gegen das Urteil wehrte sich der Verurteilte vor Bundesgericht. Er verlangte eine kürzere Freiheitsstrafe von 16 Monaten und wollte statt der stationären eine ambulante Therapie mit Auflagen. Er argumentierte, seine Medikation sei inzwischen erfolgreich eingestellt und ein familiäres Unterstützungsnetzwerk stehe bereit. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar begründet, weshalb angesichts des vielschichtigen und lange unbehandelt gebliebenen Krankheitsbildes sowie des hohen Rückfallrisikos einzig eine stationäre Massnahme geeignet sei. Erste therapeutische Fortschritte wurden zwar anerkannt, reichten aber nicht aus, um eine ambulante Lösung als ausreichend zu betrachten.
Der Verurteilte forderte zudem eine Entschädigung von 300 Franken pro Tag für rund 373 Tage Untersuchungshaft, die er als unmenschlich und therapeutisch nutzlos bezeichnete. Er berief sich dabei auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Fragen für den Zeitraum bis November 2024 bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig beurteilt worden waren und nicht erneut geprüft werden konnten. Für die anschliessende Periode bis zu seiner Verlegung in eine forensische Therapieeinrichtung im Februar 2025 vermochte der Verurteilte keine Verletzung der Menschenrechtskonvention darzutun.
Das Bundesgericht wies die Eingabe des Verurteilten ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten ebenfalls abgelehnt. Der Verurteilte muss Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.