Ein Mann, der zwei Raubüberfälle begangen hatte, wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Behandlung an, weil der Verurteilte an einer schweren paranoiden Schizophrenie sowie einer Abhängigkeit von mehreren Substanzen leidet. Die Delikte stehen in direktem Zusammenhang mit diesen Erkrankungen. Gegen dieses Urteil wandte er sich an das Bundesgericht.
Der Verurteilte verlangte eine kürzere Freiheitsstrafe von 16 statt 27 Monaten und wollte statt der stationären eine ambulante Therapie mit Auflagen. Er argumentierte, seine Medikation sei erfolgreich eingestellt worden und ein familiäres Unterstützungskonzept könnte ausreichen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die stationäre Massnahme sorgfältig begründet hatte: Angesichts der hohen Rückfallgefahr, des komplexen und lange unbehandelten Krankheitsbildes sowie der erst am Anfang stehenden Therapiefortschritte sei eine stationäre Behandlung notwendig und verhältnismässig. Eine ambulante Lösung sei unter diesen Umständen nicht geeignet.
Der Verurteilte forderte ausserdem eine Entschädigung von 300 Franken pro Tag für rund 373 Tage, in denen er nach eigenen Angaben ohne therapeutische Betreuung in Einzel- und Isolationshaft festgehalten worden sei. Diesen Anspruch hatte er jedoch bereits in zwei früheren Verfahren vor Bundesgericht geltend gemacht, die abgeschlossen wurden. Da über denselben Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden worden war, konnte das Bundesgericht die Frage nicht erneut prüfen. Auch eine beantragte Genugtuung von 5000 Franken wegen der Haftbedingungen wurde abgewiesen, da keine geeignete gesetzliche Grundlage dafür bestand.
Insgesamt blieb die Beschwerde des Verurteilten in allen wesentlichen Punkten ohne Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos eingestuft wurde. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen.