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Eingebürgerter darf seinen Schweizer Pass nicht zurückbehalten

Ein Mann hatte versucht, die Aufhebung seiner erleichterten Einbürgerung rückgängig zu machen. Die Richter bestätigten die Entscheidung der Behörden.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Im Jahr 2010 erhielt ein Mann die erleichterte Einbürgerung – ein Verfahren, das Ausländerinnen und Ausländern offensteht, die mit einer Schweizer Staatsangehörigen oder einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet sind. Sieben Jahre später, im April 2017, widerrief das Staatssekretariat für Migration (SEM) diese Einbürgerung. Die Behörde kam zum Schluss, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht tatsächlich gelebt worden war. Der Betroffene legte dagegen Rechtsmittel ein, scheiterte jedoch bereits damals, weil er einen verlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlte.

In den folgenden Jahren unternahm der Mann mehrere Versuche, die Entscheidung zu kippen. Er stützte sich dabei auf ein kinderpsychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2016, das Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung seiner Ex-Frau enthielt. Damit wollte er belegen, dass die Ehe ursprünglich aufrichtig gewesen sei und erst später gescheitert sei. Zuletzt reichte er im Februar 2026 beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung ein und legte zusätzlich eine schriftliche Erklärung seiner Ex-Frau vor, in der diese bestätigte, die Ehe sei ehrlich geschlossen worden.

Das Staatssekretariat lehnte das Gesuch ab, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Richter hielten fest, dass das Gutachten dem Mann bereits seit Oktober 2016 bekannt war – also lange bevor er die verschiedenen Verfahren durchlief. Er hätte dieses Beweismittel damals einbringen können und müssen. Zudem sei eine schriftliche Erklärung der Ex-Frau über die Ernsthaftigkeit der Ehe bereits im ursprünglichen Verfahren möglich gewesen. Das Wiedererwägungsverfahren diene nicht dazu, Versäumnisse aus früheren Verfahren nachzuholen.

Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an und wies die Beschwerde des Mannes ab. Es sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne Schriftenwechsel entschieden hatte. Da der Ausgang des Verfahrens von Anfang an absehbar war, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 1C_441/2026

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