Im Jahr 2010 erhielt ein Mann die erleichterte Einbürgerung – ein Verfahren, das Ausländerinnen und Ausländern offensteht, die mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet sind. Sieben Jahre später, im April 2017, widerrief das Staatssekretariat für Migration diese Einbürgerung. Der Mann legte dagegen Einsprache ein, doch weil er die verlangten Verfahrenskosten nicht rechtzeitig bezahlte, trat das Bundesverwaltungsgericht auf seinen Rekurs nicht ein. Auch das Bundesgericht wies seine Beschwerde dagegen im Oktober 2017 ab.
In den folgenden Jahren unternahm der Mann mehrere Versuche, den Entscheid anzufechten. Im November 2025 beantragte er eine Überprüfung des Urteils von 2017 – gestützt auf ein kinderpsychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2016, das belegen sollte, dass seine Ex-Frau vor der Trennung eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Auch dieser Versuch blieb erfolglos. Im Februar 2026 wandte er sich erneut an das Staatssekretariat für Migration und verlangte, es solle seinen Entscheid neu beurteilen – diesmal zusätzlich mit einer schriftlichen Erklärung seiner Ex-Frau vom März 2026, wonach die Ehe aufrichtig gewesen sei und die Trennung auf persönliche Schwierigkeiten zurückgehe.
Das Staatssekretariat lehnte das Gesuch ab, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026. Vor Bundesgericht rügte der Mann unter anderem, er habe sich nicht ausreichend zur Sache äussern können, weil kein Schriftenwechsel durchgeführt worden sei. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück: Ein unbedingtes Recht auf einen Schriftenwechsel bestehe nicht. Zudem sei das Gutachten dem Mann bereits seit Oktober 2016 bekannt gewesen – er hätte es also schon im ursprünglichen Verfahren einbringen können und müssen.
Das Bundesgericht bestätigte schliesslich, dass eine Neubeurteilung nicht zulässig ist, wenn Beweise oder Argumente aus Nachlässigkeit nicht rechtzeitig vorgebracht wurden. Die Erklärung der Ex-Frau sowie der Hinweis, dass der Mann heute aktiv an der Erziehung seiner 16-jährigen Tochter beteiligt sei, änderten daran nichts. Der Einbürgerungsentzug bleibt damit rechtskräftig.