Eine Gesellschaft, die im Wallis Rebparzellen von rund 12'000 Quadratmetern gepachtet hatte, geriet in Streit mit der Verpächterin. Diese weigerte sich, ihr die sogenannten Acquits – amtliche Dokumente, ohne die keine Weinlese eingelagert werden darf – für die Jahre 2018 und 2019 rechtzeitig zu übergeben. Die Folge: Die Pächterin konnte die Ernte beider Jahre nicht einkeltern und erlitt nach eigenen Angaben einen Schaden von rund 91'000 Franken. Gleichzeitig forderte die Verpächterin ausstehende Pachtzinsen von insgesamt rund 17'000 Franken.
Die Pächterin wollte diese Schuld mit ihrem behaupteten Schadensersatzanspruch verrechnen und klagte auf Feststellung, dass sie nichts schulde. Das Bezirksgericht gab ihr zunächst recht, doch das Walliser Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf: Es anerkannte zwar, dass die Verpächterin durch die Verweigerung der Dokumente einen Mangel verursacht hatte. Es stellte jedoch fest, dass die Pächterin den genauen Umfang ihres Schadens nicht ausreichend belegt hatte. Weder Buchhaltungsunterlagen noch Steuererklärungen wurden eingereicht, die einen Vergleich mit den Erträgen früherer Jahre ermöglicht hätten. Damit blieb die behauptete Gegenforderung unbewiesen, und die Pächterin wurde zur Zahlung der Pachtzinsen verpflichtet.
Vor dem obersten Gericht der Schweiz argumentierte die Pächterin, die Verpächterin habe die Schadensberechnung nicht substanziiert bestritten, weshalb die geltend gemachten Zahlen als anerkannt gelten müssten. Ausserdem rügte sie eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Gericht folgte diesen Argumenten nicht: Es hielt fest, dass die Verpächterin die massgeblichen Behauptungen sehr wohl bestritten hatte und es nicht deren Aufgabe war, die Unrichtigkeit der Schadensberechnung im Detail zu widerlegen. Die Beweislast lag bei der Pächterin – und diese hatte sie nicht erfüllt.
Auch weitere Argumente der Pächterin überzeugten nicht. So scheiterte der Versuch, sich auf einen Rechtsmissbrauch der Verpächterin zu berufen: Das Gericht hielt fest, dass die Pächterin nie formell eine Herabsetzung des Pachtzinses verlangt hatte, was aber Voraussetzung für eine solche Einrede gewesen wäre. Die Pächterin muss nun die Pachtzinsen samt Zinsen bezahlen und trägt zudem die Verfahrenskosten beider Instanzen sowie eine Parteientschädigung von 5'000 Franken.