Im September 2006 übernahmen guatemaltekische Behörden gewaltsam die Kontrolle über ein Gefängnis, das von einer Häftlingsgruppe beherrscht wurde. Dabei wurden sieben Gefangene gezielt getötet – nicht im Zuge eines Gefechts, sondern durch ein bewaffnetes Kommando, das die Männer identifizierte, isolierte und hinrichtete. Ein früherer Generaldirektor der guatemaltekischen Nationalpolizei, der zum Zeitpunkt der Ereignisse in der Schweiz lebte, wurde in Genf strafrechtlich verfolgt.
Das Genfer Strafgericht verurteilte den Mann schliesslich wegen Beihilfe zu sieben Morden zu 14 Jahren Freiheitsstrafe. Die Richter stellten fest, dass er zwar nicht selbst an den Hinrichtungen beteiligt war, aber das Kommando durch sein Handeln und sein bewusstes Schweigen massgeblich unterstützt hatte: Er hatte die Verantwortung der Operation auf seine Polizeibehörde übertragen, seinen engsten Vertrauten zum Einsatzort geschickt, die bewaffneten Zivilisten im Kommando nicht hinterfragt und nach den Tötungen keinerlei interne Untersuchung angeordnet. Dieses Verhalten werteten die Richter als moralische Unterstützung für die Täter.
Der Verurteilte zog den Fall durch alle Instanzen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte 2020 eine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht fest, woraufhin das Bundesgericht das Verfahren zur Neubeurteilung zurückwies. Im zweiten Berufungsverfahren bestätigte das Genfer Gericht die Verurteilung wegen Beihilfe und setzte die Strafe auf 14 Jahre fest – ein Jahr weniger als zuvor, als Ausgleich für die überlange Verfahrensdauer.
Das Bundesgericht weist nun auch die erneute Beschwerde des Verurteilten ab. Es hält fest, dass die Genfer Richter die Beweise sorgfältig gewürdigt und die früheren Vorgaben aus dem Rückweisungsentscheid korrekt umgesetzt haben. Insbesondere sei es zulässig, das Verhalten von Dritten – darunter ein in Österreich freigesprochener ehemaliger Polizeioffizier – als Indiz für die Schuld des Verurteilten zu berücksichtigen, ohne damit deren Unschuldsvermutung zu verletzen. Die Verfahrensdauer sei angesichts der ausserordentlichen Komplexität des Falls und des internationalen Kontexts zwar lang, die Strafminderung von einem Jahr aber angemessen.