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Schweizer Bankdaten gehen an rumänische Behörden

Drei Firmen wollten verhindern, dass ihre Bankdaten an die Staatsanwaltschaft in Bukarest übermittelt werden. Die Richter liessen ihre Klage nicht zu.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Die Staatsanwaltschaft Bukarest ermittelt gegen frühere Führungspersonen einer rumänischen Versicherungsgesellschaft. Ihnen wird vorgeworfen, Gelder veruntreut und andere Unregelmässigkeiten begangen zu haben, die schliesslich zum Entzug der Betriebslizenz und zur Insolvenz des Unternehmens führten. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung ersuchten die rumänischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe.

Das Genfer Staatsministerium ordnete daraufhin an, Bankdokumente dreier in der Schweiz ansässiger Gesellschaften an die Bukarester Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Die drei betroffenen Unternehmen wehrten sich dagegen und zogen den Fall bis vor das Bundesgericht. Sie befürchteten, die weitergeleiteten Unterlagen könnten auch in laufenden internationalen Schiedsverfahren verwendet werden, in denen Rumänien als Gegenpartei auftritt – und zwar ohne dass die Firmen dies verhindern könnten.

Die Bundesrichter traten auf die Klage jedoch nicht ein. Sie hielten fest, dass Rumänien als Unterzeichnerstaat des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich als vertrauenswürdig gilt und davon ausgegangen werden kann, dass es die vereinbarten Bedingungen einhält. Dazu gehört insbesondere das sogenannte Spezialitätsprinzip: Übermittelte Beweismittel dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden – also ausschliesslich im Strafverfahren. Diese Vermutung könne nur durch eindeutige, konkrete Belege widerlegt werden.

Die drei Unternehmen hatten lediglich auf die Existenz paralleler Schiedsverfahren hingewiesen, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass Rumänien die Unterlagen tatsächlich zweckwidrig einsetzen würde. Das Gericht wertete die geäusserten Befürchtungen daher als rein hypothetisch. Die Firmen müssen die Verfahrenskosten von insgesamt 2000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 1C_551/2026

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