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Betrüger muss die Schweiz verlassen – trotz seines kleinen Sohnes

Ein Deutscher betrügt die Arbeitslosenkasse um fast 57'000 Franken. Er wird aus der Schweiz ausgewiesen – für fünf Jahre.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Ein in der Schweiz lebender Deutscher mit kamerunischen Wurzeln bezog zwischen März 2020 und November 2021 Arbeitslosenentschädigung, obwohl er gleichzeitig arbeitete und monatlich rund 4'500 bis 4'600 Franken verdiente. Um dies zu verschleiern, eröffnete er separate Bankkonten in Frankreich und der Schweiz und machte auf den monatlichen Formularen falsche Angaben. Insgesamt kassierte er so unrechtmässig knapp 57'000 Franken von der Arbeitslosenkasse Unia. Das Berner Obergericht verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren.

Gegen die Ausweisung wehrte sich der Verurteilte vor dem höchsten Gericht. Er argumentierte, die Ausweisung treffe ihn besonders hart, weil sein 2023 geborener Sohn in der Schweiz lebe. Zudem habe er den Schaden teilweise bereits zurückbezahlt und sei seither nicht mehr straffällig geworden. Das Gericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Die Rückzahlungen erfolgten erst, als seine strafrechtliche Verantwortung bereits feststand und eine Ausweisung drohte. Auch die Beziehung zu seinem Sohn, mit dem er nicht zusammenlebt und für den er keinen Unterhalt bezahlt, könne durch regelmässige Besuche aus dem benachbarten Ausland aufrechterhalten werden.

Das Gericht betonte das erhebliche öffentliche Interesse an der Ausweisung: Der Verurteilte habe über anderthalb Jahre hinweg systematisch und organisiert ein auf sozialer Solidarität beruhendes System missbraucht. Sein Verhalten sei rein eigennützig gewesen und habe der Allgemeinheit erheblichen Schaden zugefügt. Als Akademiker mit einem deutschen Masterabschluss habe er seine Pflichten genau gekannt. Das Risiko, dass er erneut versucht sein könnte, seine gesetzlichen Pflichten zu umgehen, könne nicht ausgeschlossen werden – zumal er keine echte Einsicht in die Schwere seiner Taten gezeigt habe.

Da der Verurteilte die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, kann er problemlos in Deutschland oder einem anderen EU-Land arbeiten und leben. Er absolviert dort bereits eine anerkannte Weiterbildung, die 2027 abgeschlossen wird. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung klar nicht überwiegt. Die Ausweisung für fünf Jahre bleibt bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_88/2026

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