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IV-Anspruch einer Verkaufsfördererin muss neu beurteilt werden

Eine Frau mit psychischen Erkrankungen kämpft um eine Invalidenrente. Die Bundesrichter schicken den Fall zur Neubeurteilung ans Genfer Kantonsgericht zurück.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Eine 1990 geborene Frau, die früher als Verkaufsfördererin für einen Mobilfunkanbieter arbeitete, leidet nach eigenen Angaben seit Jahren an psychischen Erkrankungen. Bereits 2015 stellte sie erstmals einen Antrag auf eine Invalidenrente, der 2017 abgelehnt wurde. 2023 reichte sie erneut einen Antrag ein – diesmal mit dem Hinweis, dass ihre Beschwerden sie auch bei ihrer Teilzeitarbeit als Assistentin in der Kinderbetreuung stark einschränkten.

Die IV-Stelle des Kantons Genf lehnte auch diesen zweiten Antrag ab. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten ihres eigenen medizinischen Dienstes, der keine Auswirkungen der diagnostizierten Störungen – darunter Panikstörung, Angststörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung – auf die Arbeitsfähigkeit feststellte. Das Genfer Kantonsgericht ordnete daraufhin ein gerichtliches Gutachten an. Die beauftragte Psychiaterin kam zum Schluss, dass die Frau in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Das Kantonsgericht wich jedoch von dieser Einschätzung ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 Prozent aus. Es hob die Ablehnung der IV-Stelle auf und wies den Fall zur weiteren Abklärung zurück.

Dagegen wehrte sich die IV-Stelle vor Bundesgericht. Die Richter in Lausanne gaben ihr im Wesentlichen recht: Das Kantonsgericht habe sich zwar auf das gerichtliche Gutachten gestützt, dessen Schlussfolgerungen dann aber ohne ausreichende medizinische Begründung abgeändert. Zudem habe das Kantonsgericht einen wesentlichen Punkt ausser Acht gelassen: Bei einem erneuten IV-Antrag muss geprüft werden, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentlich verändert hat. Diese Prüfung hat das Kantonsgericht unterlassen.

Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts deshalb aufgehoben und den Fall zur Neubeurteilung zurückgeschickt. Das Kantonsgericht muss nun prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Frau seit 2017 tatsächlich verändert hat, und seine Beweiswürdigung besser begründen – allenfalls nach Einholung eines ergänzenden oder neuen psychiatrischen Gutachtens.

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Urteilsnummer: 9C_518/2025

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