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Asylbewerber erhält doch Rechtshilfe für Streit um sein Geburtsdatum

Ein junger Afghane kämpft darum, dass sein korrektes Geburtsdatum im Schweizer Migrationsregister eingetragen wird. Die Bundesrichter entschieden, dass ihm dabei kostenlose Rechtshilfe zusteht.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Ein junger Afghane stellte im September 2024 in der Schweiz einen Asylantrag und gab an, im Dezember 2009 geboren zu sein – also minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess daraufhin ein medizinisches Gutachten erstellen, um sein Alter zu bestimmen. Das Gutachten des Universitären Zentrums für Rechtsmedizin kam zum Schluss, dass sein Durchschnittsalter zwischen 19 und 24 Jahren liege, das Mindestalter aber 16,4 Jahre betrage. Das SEM änderte daraufhin das Geburtsdatum im zentralen Migrationsregister (SYMIC) auf den 1. Januar 2006 – und behandelte den Afghanen fortan als Erwachsenen.

Der Betroffene wehrte sich gegen zwei Entscheide des SEM: einerseits gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs und die Anordnung seiner Überstellung nach Österreich (das für sein Verfahren zuständig wäre), andererseits gegen die Änderung seines Geburtsdatums im Register. Für beide Verfahren beantragte er kostenlose Rechtshilfe. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte ihm diese Unterstützung für das Asylverfahren, verweigerte sie ihm jedoch für den Streit um das Geburtsdatum im Register – und forderte ihn auf, innert eines Monats einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu leisten.

Dagegen gelangte der Afghane ans Bundesgericht. Dieses gab ihm recht: Das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtshilfe zu Unrecht verweigert. Es habe sich dabei auf ein Urteil gestützt, das erst neun Monate nach dem Gesuch erging – was unzulässig sei. Ausserdem habe das Gericht selbst im Asylverfahren anerkannt, dass die Klage nicht aussichtslos sei; dasselbe müsse dann auch für den Streit um das Geburtsdatum gelten, da beide Verfahren auf denselben Argumenten beruhen.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache ans Bundesverwaltungsgericht zurück, damit dieses nun inhaltlich über den Streit um das Geburtsdatum im Register entscheidet. Das SEM muss dem Afghanen zudem eine Entschädigung von 2000 Franken für seine Anwaltskosten bezahlen.

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Urteilsnummer: 1C_639/2025

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