Ein Mann, der 2017 bei einem Verkehrsunfall am linken Fuss verletzt worden war, meldete Ende 2024 einen Rückfall. Er klagte über ein Lipom und einen Leistenbruch und behauptete, diese Beschwerden stünden im Zusammenhang mit dem damaligen Unfall. Die Suva verneinte einen solchen Zusammenhang und lehnte weitere Leistungen ab.
Daraufhin erhob der Verunfallte – vertreten durch einen Anwalt – Einspruch gegen diesen Entscheid. Das Schreiben vom 27. Oktober 2025 beschränkte sich jedoch darauf, die Entscheidung pauschal anzufechten und die Zusendung von Gutachten in Aussicht zu stellen. Eine eigentliche Begründung, warum der Entscheid der Suva falsch sein soll, fehlte ebenso wie konkrete Anträge. Die Suva erklärte den Einspruch daraufhin für unzulässig, ohne dem Anwalt eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren.
Das Genfer Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und verlangte von der Suva, auf den Einspruch einzutreten. Es war der Ansicht, aus dem Schreiben gehe immerhin hervor, dass der Verunfallte einen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden geltend machen wolle, und die Suva hätte ihm eine Frist zur Nachbesserung einräumen müssen. Das Bundesgericht sah dies anders: Ein anwaltlich vertretener Einsprecher muss die gesetzlichen Formerfordernisse kennen und einhalten. Da der Anwalt das Dossier seit Jahren kannte und genügend Zeit hatte, einen begründeten Einspruch einzureichen, gab es keinen Grund, ihm zusätzliche Zeit zu gewähren. Eine solche Praxis würde die Begründungspflicht und das Verbot der Fristverlängerung unterlaufen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Suva gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und bestätigte, dass der Einspruch zu Recht als unzulässig erklärt worden war. Der Verunfallte muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.