Ein im Kanton Aargau wohnhafter Vater brachte seine 13-jährige Tochter im Juli 2026 nach einem regulären Besuchswochenende zunächst zurück in die Schule in Deutschland – kehrte aber noch am selben Tag mit ihr in die Schweiz zurück. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern im Jahr 2019 bei der Mutter in Deutschland. Laut einem deutschen Gerichtsbeschluss hat die Mutter das alleinige Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Da sie einer Übersiedlung in die Schweiz nicht zugestimmt hatte, handelte der Vater widerrechtlich.
Das Obergericht des Kantons Aargau verpflichtete den Vater daraufhin, die Tochter bis spätestens 7. Oktober 2026 nach Deutschland zurückzubringen. Dagegen wehrte sich der Vater und brachte zwei Gründe vor, die eine Rückführung hätten verhindern können: Erstens einen angeblichen Gewaltvorfall der Mutter bei der Übergabe, bei dem sie das Kind festgehalten hatte, und zweitens den erklärten Willen der Tochter, beim Vater bleiben zu wollen.
Beide Argumente überzeugten die Richter nicht. Zum Vorfall bei der Übergabe hielten sie fest, dass ein einmaliges Festhalten zur Beruhigung keine schwerwiegende Gefährdung des Kindes darstelle – zumal ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung rasch eingestellt worden war und ein familienpsychologisches Gutachten keine Hinweise auf generelle Gewalt durch die Mutter ergeben hatte. Den Wunsch der Tochter, beim Vater zu bleiben, werteten die Richter als nicht ausreichend autonom gebildet: Das Mädchen leidet laut ärztlichem Bericht an einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung und ist geistig deutlich jünger als ihr kalendarisches Alter. Zudem deuteten mehrere Anzeichen darauf hin, dass ihr geäusserter Wille durch den Vater beeinflusst worden war.
Die Richter wiesen die Beschwerde des Vaters ab und ordneten an, dass er die Tochter sofort nach Deutschland zurückzubringen hat. Kommt er dem nicht nach, greift der zwangsweise Vollzug gemäss den Modalitäten des obergerichtlichen Entscheids. Gerichtskosten werden keine erhoben.