Ein Jurassier hat seine Ehefrau nach der Trennung im Jahr 2018 über mehrere Jahre hinweg systematisch terrorisiert. Er erschien fast täglich vor ihrem Wohnort beim Hof ihres Sohnes, lauerte ihr auf, folgte ihr mit einer Heugabel und hinderte sie daran, ihre landwirtschaftliche Arbeit zu verrichten. Mehrfach stiess er Todesdrohungen aus, etwa: «Noch nicht lange, und ich töte dich – und deinen Sohn auch.» Das Kantonsgericht des Kantons Jura verurteilte ihn wegen Nötigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Franken. Zusätzlich wurde ihm ein fünfjähriges Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Frau auferlegt.
Gegen dieses Urteil gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht. Er bestritt die Glaubwürdigkeit seiner Frau und seines Sohnes, auf deren Aussagen die Verurteilung massgeblich beruht. Das Bundesgericht liess diese Einwände nicht gelten: Das Kantonsgericht habe überzeugend dargelegt, weshalb es den Aussagen der Frau glaubte – unter anderem wegen Fotos im Dossier, ärztlicher Bestätigungen einer Angststörung sowie der übereinstimmenden Schilderungen weiterer Familienmitglieder. Die Einwände des Verurteilten seien blosse Gegenbehauptungen ohne hinreichende Begründung.
Auch mit seinen weiteren Rügen drang der Verurteilte nicht durch. Er hatte geltend gemacht, die Strafverfolgung habe zu lange gedauert – diesen Einwand hatte er jedoch vor den kantonalen Instanzen nie erhoben, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintrat. Ebenso scheiterte er mit dem Argument, die ihm auferlegten Auflagen wie das Kontaktverbot hätten auf die Strafe angerechnet werden müssen: Das Gericht befand, solche Einschränkungen seien deutlich weniger einschneidend als eine Untersuchungshaft.
Teilweise Erfolg hatte der Verurteilte einzig in einer Nebenfrage: Das Kantonsgericht hatte bei der Berechnung der Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren die Honorarnote eines zweiten Anwalts nicht berücksichtigt, ohne dies zu begründen. In diesem Punkt wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurück. Im Übrigen bleibt die Verurteilung vollumfänglich bestehen.