Ein Mann, der als Fünfjähriger mit seiner Mutter von Brasilien in die Schweiz kam und seither hier lebt, wurde vom Zürcher Obergericht wegen schwerer Drogendelikte und Geldwäscherei zu 39 Monaten Gefängnis verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Landesverweisung für sieben Jahre an. Dagegen wehrte sich der Verurteilte vor Bundesgericht.
Der Verurteilte leidet an Schizophrenie und einer schweren Suchterkrankung. Er bezieht eine volle IV-Rente und ist auf regelmässige Medikamente sowie psychiatrische Behandlung angewiesen. Das Obergericht hatte selbst festgestellt, dass unklar sei, ob er in Brasilien überhaupt überleben könnte – mangels finanzieller Unterstützung durch Verwandte und fehlender Behandlungsmöglichkeiten. Trotzdem ordnete es die Ausweisung an.
Das Bundesgericht beanstandete, dass das Obergericht zwar einerseits grosse persönliche Interessen des Verurteilten am Verbleib in der Schweiz anerkannte, diese bei seiner Abwägung aber nicht wirklich berücksichtigte. Das Gericht habe lediglich die öffentlichen Interessen an der Ausweisung aufgelistet, ohne sie den persönlichen Interessen gegenüberzustellen. Zudem habe es sich nicht mit den völkerrechtlichen Garantien befasst – insbesondere nicht mit dem Verbot unmenschlicher Behandlung gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention. Eine Ausweisung kann gegen dieses Verbot verstossen, wenn im Zielland die konkrete Gefahr einer ernsthaften und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands besteht.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts deshalb auf und weist den Fall zur neuen Beurteilung zurück. Das Obergericht muss nun eine sorgfältige Abwägung aller Interessen vornehmen und dabei auch prüfen, welche gesundheitlichen Folgen eine Ausweisung nach Brasilien für den Verurteilten hätte. Ob er letztlich ausgewiesen wird oder nicht, ist damit noch offen.