Ein Winzer aus dem Kanton Waadt hatte ab 2015 einen Weinbauarbeiter beschäftigt, ohne dessen Arbeitsverhältnis der AHV-Ausgleichskasse zu melden und die entsprechenden Sozialbeiträge zu entrichten. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse stellte dies fest und forderte ihn auf, die ausstehenden Beiträge für die Jahre 2018 bis 2025 nachzuzahlen. Für die Jahre 2015 bis 2017 waren die Beiträge bereits verjährt; hier wurde der Winzer stattdessen zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet.
Der Winzer wehrte sich gegen diese Forderungen und argumentierte, der Arbeiter sei nicht als Angestellter zu betrachten, weil er seine Leistungen auf Rechnung erbracht habe. Die kantonale Ausgleichskasse wies seinen Einspruch ab, und das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Tätigkeit des Weinbauarbeiters trotz der Rechnungsstellung als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren sei, was die Pflicht zur Abführung von Sozialbeiträgen auslöst.
Der Winzer gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, er schulde der AHV «absolut nichts». Seine Eingabe genügte jedoch den formellen Anforderungen nicht: Er setzte sich nicht konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, sondern stellte lediglich seine eigene Sichtweise der kantonalen Beurteilung gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Recht verletzt worden sein soll.
Da die Eingabe die Mindestanforderungen an eine rechtlich begründete Beschwerde nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Der Winzer bleibt damit verpflichtet, die ausstehenden AHV-Beiträge sowie den Schadenersatz für die verjährten Jahre zu bezahlen. Gerichtskosten wurden ihm keine auferlegt.