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Klimaaktivist bekommt sein Handy vorerst nicht zurück

Ein Klimaaktivist wurde 2023 nach einer Protestaktion auf einem Golfplatz festgenommen. Ob sein Handy vollständig oder nur teilweise durchsucht werden darf, muss neu entschieden werden.

Publikationsdatum: 19. Oktober 2026

Am 3. September 2023 drangen Klimaaktivisten der Gruppe «Renovate Switzerland» auf das Gelände des European Masters Golfturniers in Crans-Montana ein und klebten sich mit den Händen in Löcher des Golfplatzes, um den Wettkampf zu stören. Ein Aktivist wurde beim Verlassen des Geländes von der Polizei angehalten. Er hatte Klebstoffreste an den Händen, zwei leere UHU-Tuben sowie ein Merkblatt mit Verhaltenstipps für den Fall einer Verhaftung bei sich. Die Polizei beschlagnahmte sein Mobiltelefon, das Ladekabel und eine SIM-Karte. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen versuchter Nötigung eröffnet.

Der Aktivist verlangte, dass sein Telefon versiegelt bleibt und nicht von den Behörden durchsucht werden darf. Das zuständige Walliser Gericht entschied zunächst im Dezember 2023, dass eine Durchsuchung zulässig sei – allerdings nur für Daten aus den drei Wochen vor dem Vorfall und nur soweit sie mit der Aktion in Zusammenhang stehen. Im Juli 2025 ordnete dasselbe Gericht dann an, das Telefon sofort der Staatsanwaltschaft zu übergeben – ohne diese Einschränkungen ausdrücklich zu wiederholen.

Genau dieser Widerspruch war für das Bundesgericht entscheidend: Es war unklar, ob die Durchsuchung auf die ursprünglich festgelegten Grenzen beschränkt bleibt oder ob das gesamte Telefon ausgewertet werden darf. Auch war nicht ersichtlich, ob das Gericht die angekündigte Vorsortierung der Daten tatsächlich vorgenommen hatte. Das Bundesgericht hob den Entscheid vom Juli 2025 deshalb auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Walliser Gericht zurück. Dieses muss nun klar festlegen, welche Daten und welcher Zeitraum von der Durchsuchung erfasst sind.

In zwei Punkten bestätigte das Bundesgericht die bisherigen Entscheide: Es bestehen genügend konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung, und die Daten auf dem Telefon könnten für die Untersuchung nützlich sein. Der Aktivist muss einen reduzierten Gerichtskostenanteil von 2000 Franken bezahlen, erhält aber ebenfalls 2000 Franken Entschädigung vom Kanton Wallis.

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Urteilsnummer: 7B_925/2025

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