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Juwelier muss 18 Monate Gefängnis absitzen nach Diamantendiebstahl

Ein Juwelier hatte zwei wertvolle Diamanten gestohlen. Richter bestätigen, dass er 18 Monate seiner dreijährigen Strafe tatsächlich verbüssen muss.

Publikationsdatum: 19. Oktober 2026

Ein im Juweliergewerbe tätiger Mann wurde rechtskräftig verurteilt, weil er im Januar 2012 bei der Inventarisierung des Schmucks einer Kundin zwei Diamanten gestohlen hatte – darunter ein aussergewöhnliches Schmuckstück im Wert von mehreren Millionen Franken. Die gestohlenen Steine wurden nie gefunden. Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

In einem früheren Verfahren hatten die Bundesrichter entschieden, dass die Frage, wie viel von dieser Strafe der Verurteilte tatsächlich absitzen muss, neu beurteilt werden soll. Das Kantonsgericht legte daraufhin im April 2026 fest, dass 18 Monate der Strafe vollständig zu vollziehen sind, während die restlichen 18 Monate bedingt ausgesetzt werden – mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren. Der Juwelier wollte hingegen nur sechs Monate absitzen und beantragte eine kürzere Bewährungsfrist von zwei Jahren.

Die Bundesrichter stützten den Entscheid des Kantonsgerichts. Sie hielten fest, dass die Vorinstanz die Rückfallgefahr zu Recht als ungewiss eingestuft hatte. Massgeblich dafür war unter anderem, dass der Verurteilte einen Hang zu einem luxuriösen Lebensstil zeige, finanziell auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen sei und keine Einsicht in seine Taten gezeigt habe. Zudem habe er keinerlei Schritte unternommen, um den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Das Gericht wertete auch den Umstand, dass die gestohlenen Diamanten nie aufgetaucht sind, als ungünstiges Zeichen.

Zwar anerkannten die Richter, dass einige Faktoren für den Verurteilten sprachen – etwa sein Alter von 65 Jahren, die lange zurückliegenden Taten und sein bisher unbescholtener Leumund. Diese positiven Aspekte vermochten die Bedenken hinsichtlich einer möglichen Rückfälligkeit jedoch nicht zu überwiegen. Die Aufteilung der Strafe in je 18 Monate vollziehbaren und bedingten Anteil liege im Ermessensspielraum des Kantonsgerichts und sei nicht zu beanstanden. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_373/2026

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