Ein malischer Staatsangehöriger, der seit 2006 in der Schweiz 16-mal verurteilt worden war – unter anderem wegen schwerer Drogendelikte und Hausfriedensbruch – wurde im Februar 2025 festgenommen. Die Genfer Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen ihn wegen Vergewaltigung und Missachtung eines Landesverweises. Dabei ordnete sie am 8. Februar 2025 die Erstellung eines DNA-Profils an. Gegen diese Anordnung wehrte sich der Beschuldigte nicht.
Im Mai 2025 wurde er erneut festgenommen – diesmal wegen illegalen Aufenthalts. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein zweites Verfahren und ordnete am 24. Mai 2025 abermals die Erstellung eines DNA-Profils an. Begründung: Es bestünden konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte weitere, noch unbekannte Straftaten begangen haben könnte. Der Beschuldigte wehrte sich gegen diese zweite Anordnung und argumentierte, sein DNA-Profil sei bereits vorhanden und eine erneute Erfassung sei unverhältnismässig.
Die Genfer Strafkammer wies seine Einwände ab. Der Beschuldigte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, die erneute DNA-Erfassung verletze seine persönliche Freiheit, sein Recht auf Datenschutz und das Diskriminierungsverbot. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass das bestehende DNA-Profil vom Februar 2025 noch keinem Löschungsdatum zugeordnet war. Würde das erste Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung enden, müsste das Profil gelöscht werden – bevor es möglicherweise zur Aufklärung anderer Taten genutzt werden könnte. Die neue Anordnung vom Mai 2025 verlängere die Aufbewahrungsfrist und sei daher verhältnismässig.
Entscheidend war auch, dass der Beschuldigte die konkreten Verdachtsmomente für frühere unbekannte Straftaten – die gesetzliche Voraussetzung für eine solche Massnahme – zu keinem Zeitpunkt bestritten hatte. Da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde ihm auch keine Prozesskostenbefreiung gewährt. Er muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen.