Im Jahr 2011 wurde über das Einzelunternehmen der Ehefrau der Konkurs eröffnet. Das Verfahren endete 2019, hinterliess aber Schulden von rund 1,86 Millionen Franken. Das Ehepaar versuchte daraufhin, diese Schulden in den Steuererklärungen der Jahre 2016 bis 2021 vom steuerbaren Vermögen abzuziehen – also die Schulden steuerlich geltend zu machen. Die Thurgauer Steuerverwaltung verweigerte diesen Abzug.
Das Ehepaar zog den Fall durch alle kantonalen Instanzen bis vor das Bundesgericht. Dabei ging es um zwei verschiedene Schuldposten: Für einen kleineren Teil der Schulden in Höhe von rund 102'000 Franken lagen sogenannte Konkursverlustscheine vor – Dokumente, die belegen, dass Gläubiger im Konkurs nicht vollständig befriedigt wurden. Für den weitaus grösseren Rest von rund 1,76 Millionen Franken existierten solche Dokumente nicht.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Für einen Schuldenabzug beim steuerbaren Vermögen ist entscheidend, dass der Schuldner ernsthaft damit rechnen muss, die Schulden tatsächlich begleichen zu müssen. Beim kleineren Betrag mit Verlustscheinen stellte das Gericht fest, dass die Ehefrau nicht nachgewiesen hatte, zu neuem Vermögen gekommen zu sein oder damit rechnen zu müssen, dass Gläubiger ihre Forderungen tatsächlich einfordern würden. Beim grösseren Restbetrag ohne Verlustscheine ist die Hürde noch höher: Gläubiger ohne Verlustschein können nach einem Konkurs nur dann erneut betreiben, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gelangt ist – was hier ebenfalls nicht der Fall war.
Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 3'500 Franken tragen. Der Abzug der Konkursschulden vom steuerbaren Vermögen bleibt damit für alle sechs Steuerjahre verweigert.