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Informatiker erhält lebenslanges Berufsverbot nach Kinderpornografie-Delikten

Ein Informatiker hatte kinderpornografisches Material beschafft, besessen und verbreitet. Er bleibt verurteilt und das lebenslange Tätigkeitsverbot bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 19. Oktober 2026

Ein Informatiker aus dem Kanton Zürich hatte im Jahr 2021 in einem WhatsApp-Gruppenchat gezielt nach kinderpornografischen Dateien gefragt und sich eine entsprechende Videodatei zusenden lassen. Im Jahr 2022 wurde er im Besitz von insgesamt 136 Bild- und Videodateien mit schwerem sexuellem Inhalt – darunter Aufnahmen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kindern, virtuelle Kinderpornografie sowie Zoophilie – angetroffen. Zusätzlich besass er 31 Dateien mit Gewaltdarstellungen, darunter Enthauptungsvideos. Ausserdem hatte er über Snapchat ein kinderpornografisches Video an unbekannte Empfänger versandt.

Das Zürcher Obergericht verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30 Franken mit einer Probezeit von drei Jahren. Zusätzlich ordnete es ein lebenslanges Verbot an, beruflich oder organisiert ausserberuflich mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Verurteilte und verlangte einen vollständigen Freispruch, zumindest aber eine mildere Strafe und den Verzicht auf das Tätigkeitsverbot.

Die obersten Richter bestätigten das Urteil in allen Punkten. Sie sahen keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz: Der Verurteilte hatte versucht, die Verantwortung für die gesendeten Nachrichten auf Freunde zu schieben, die angeblich Zugang zu seinem Mobiltelefon gehabt hätten. Dieses Argument erachteten die Richter als unglaubwürdig. Auch die Strafzumessung wurde als korrekt beurteilt – die Vorinstanz hatte das Verschulden sorgfältig gewichtet und war dabei durch das Verschlechterungsverbot gehindert, eine noch höhere Strafe auszusprechen.

Beim lebenslangen Tätigkeitsverbot prüften die Richter, ob ein Ausnahmefall vorliege, der einen Verzicht darauf erlauben würde. Das Gesetz sieht eine solche Ausnahme nur bei besonders leichten Fällen vor. Dies verneinten die Richter klar: Der Verurteilte hatte gezielt kinderpornografisches Material beschafft, eine grosse Menge davon besessen und aktiv weiterverbreitet. Von einem Bagatellfall könne keine Rede sein. Das Tätigkeitsverbot bleibt deshalb lebenslang bestehen. Da der Informatiker nach eigenen Angaben nur selten und indirekt mit Kindern in Kontakt kommt – etwa bei gelegentlichem IT-Support in Kinderarztpraxen –, sei er durch das Verbot in seiner aktuellen Berufstätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.

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Urteilsnummer: 6B_741/2025

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