Im Mai 2021 wurde ein Mitarbeiter eines Detailhandelsunternehmens bei einem Entladevorgang schwer verletzt. Der Filialleiter, der zugleich für die Arbeitssicherheit zuständig war, hatte den Lastwagenchauffeur angewiesen, seine Fahrzeugkombination näher an die Laderampe heranzufahren. Dabei stellte er nicht sicher, dass sich keine Mitarbeiter mehr im Gefahrenbereich aufhielten. Der Mitarbeiter stand in diesem Moment auf dem Rampenblech, das wegkippte, als der Lastwagen rückwärts manövrierte. Er stürzte in den Spalt zwischen Laderampe und Fahrzeug und wurde eingeklemmt. Er erlitt dabei unter anderem ein schweres Leber- und Nierenversagen.
Das Bezirksgericht Schwyz sprach den Filialleiter zunächst frei. Es argumentierte, das Verhalten des verletzten Mitarbeiters sei so ungewöhnlich gewesen, dass der Unfall für den Vorgesetzten nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Kantonsgericht Schwyz hob diesen Freispruch jedoch auf und verurteilte den Filialleiter wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Es hielt fest, dass der Filialleiter als Sicherheitsverantwortlicher hätte dafür sorgen müssen, dass alle Mitarbeiter den Gefahrenbereich verlassen hatten, bevor das Fahrzeug bewegt wurde.
Der Filialleiter zog den Fall ans Bundesgericht weiter und machte geltend, der Unfall sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation ab. Es bestätigte, dass der Filialleiter durch seine Anweisung an den Chauffeur selbst eine Gefahr geschaffen hatte und deshalb verpflichtet war, diese wieder zu beseitigen. Erschwerend kam hinzu, dass sich nur zwei Monate zuvor ein ähnlicher Unfall in einer anderen Filiale desselben Unternehmens ereignet hatte, worüber der Filialleiter ausdrücklich informiert worden war.
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verhalten des verletzten Mitarbeiters zwar unvorsichtig war, aber angesichts der laufenden Entladevorbereitungen nicht völlig ausserhalb des Erwartbaren lag. Das Mitverschulden des Verletzten sei nicht so schwerwiegend, dass es die Verantwortung des Filialleiters vollständig aufheben würde. Die Verurteilung bleibt damit rechtskräftig, und der Filialleiter muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.