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Rentnerin muss 20'080 Franken zurückzahlen – kein neues Verfahren möglich

Eine Frau aus Genf wollte eine Rückzahlungspflicht von 20'080 Franken erneut anfechten. Die Richter erklärten ihr Gesuch für unzulässig.

Publikationsdatum: 19. Oktober 2026

Eine Frau aus dem Kanton Genf hatte seit mindestens März 2019 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen. Die Ausgleichsbehörde stellte später fest, dass ihr zu hohe Beträge ausbezahlt worden waren, und forderte das Geld zurück. Die Frau beantragte daraufhin einen Erlass der Rückzahlungspflicht – also dass sie den Betrag nicht zurückzahlen müsste. Die Behörde lehnte dies im November 2022 ab, und auch ein anschliessender Rekurs blieb ohne Erfolg: Das Genfer Versicherungsgericht trat im Februar 2024 nicht darauf ein, weil die Frau die Frist für ihre Eingabe verpasst hatte. Damit wurde die Rückzahlungspflicht von 20'080 Franken rechtskräftig.

Im August 2025 wandte sich die Frau erneut an die Behörde und verlangte, die Angelegenheit nochmals zu prüfen. Sie bestritt die Rechtmässigkeit der Forderung und wollte tiefere monatliche Raten als die verlangten 580 Franken bezahlen. Die Behörde lehnte es im September 2025 ab, auf das Gesuch einzutreten, und bestand auf der Zahlung des ausstehenden Betrags. Die Frau zog daraufhin erneut vor das Genfer Versicherungsgericht, das ihre Eingabe im Februar 2026 ebenfalls für unzulässig erklärte.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass es keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf gibt, dass eine Behörde einen bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fall auf Antrag hin neu beurteilt. Da die Frage des Erlasses bereits definitiv entschieden worden war, konnte die Frau nicht einfach durch ein neues Gesuch eine weitere gerichtliche Überprüfung erzwingen – auch dann nicht, wenn sie ihre persönliche Situation als verändert darstellte. Das Schreiben der Behörde vom September 2025 stellte lediglich eine Zahlungserinnerung dar und keine neue anfechtbare Verfügung.

Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. An der Pflicht, die 20'080 Franken zurückzuzahlen, ändert sich nichts.

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Urteilsnummer: 8C_251/2026

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