Ein 1968 geborener Bauarbeiter, der hauptsächlich als Handlanger und gelegentlich als Kranführer tätig war, litt seit Dezember 2019 an Schmerzen im Nacken, die in den linken Arm ausstrahlten. Im Mai 2020 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Freiburg an. Diese sprach ihm zunächst eine halbe Rente zu, später – ab Januar 2024 – eine Rente von 65 Prozent. Das Freiburger Kantonsgericht erhöhte die Rente auf drei Viertel, setzte den Beginn aber auf Oktober 2020 fest.
Dagegen zogen sowohl der Bauarbeiter als auch die IV-Stelle ans Bundesgericht. Der Bauarbeiter verlangte eine volle Rente, weil sein privater Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 Prozent festgestellt hatte. Die IV-Stelle beanstandete lediglich den Starttermin der Rente: Nach dem Gesetz darf eine IV-Rente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung beginnen – im konkreten Fall also nicht vor dem 1. November 2020.
Das Bundesgericht wies die Forderung des Bauarbeiters nach einer vollen Rente ab. Es stützte sich auf das Gutachten der Klinik für Rehabilitation in Sitten, das eine angepasste Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent mit einem Leistungsabzug von 20 Prozent festgestellt hatte. Das Gericht befand, das Kantonsgericht habe dieses Gutachten zu Recht als massgebend eingestuft. Der private Gegengutachter habe keine objektiven Befunde geliefert, die eine wesentlich tiefere Arbeitsfähigkeit begründen würden. Auch die vom Bauarbeiter geltend gemachte Tagesmüdigkeit – verursacht durch Schmerzmittel, Schlafapnoe und nächtlichen Harndrang – änderte daran nichts, da diese Faktoren im Gutachten bereits berücksichtigt worden waren.
Dem Antrag der IV-Stelle hingegen gab das Bundesgericht statt: Da der Bauarbeiter seine Anmeldung am 20. Mai 2020 eingereicht hatte, beginnt sein Rentenanspruch erst am 1. November 2020 – einen Monat später als vom Kantonsgericht festgelegt. Der Bauarbeiter muss die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.