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Angeklagter muss sich im Berufungsverfahren ohne Anwalt verteidigen

Ein wegen Drohung Verurteilter wollte für sein Berufungsverfahren einen kostenlosen Pflichtverteidiger. Die Richter lehnten das ab – der Fall gilt als zu wenig schwerwiegend.

Publikationsdatum: 19. Oktober 2026

Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte einen Mann im Juni 2025 wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 20 Franken. Zusätzlich wurde er der Tätlichkeit für schuldig befunden, doch in diesem Punkt sah das Gericht von einer Bestrafung ab. Der Verurteilte hatte zwei Personen mit einem oder zwei Messern bedroht und einem der Betroffenen im Handgemenge eine kleine Schürfwunde zugefügt.

Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihm für das Berufungsverfahren einen amtlichen – also vom Staat bezahlten – Verteidiger zuzuweisen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lehnte dieses Gesuch ab. Es begründete dies damit, dass die drohende Strafe deutlich unter den gesetzlichen Schwellenwerten liege, ab denen ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe. Zudem seien weder der Sachverhalt noch die rechtlichen Fragen besonders komplex.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Gegenpartei ihrerseits Berufung eingelegt hatten, droht dem Verurteilten im Berufungsverfahren höchstens dieselbe Strafe wie in erster Instanz – also 70 Tagessätze. Dieser Wert liegt klar unter der gesetzlichen Grenze von 120 Tagessätzen, ab der nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden darf. Ausserdem sei der Tatvorwurf überschaubar und teilweise durch eine Videoaufnahme des Verurteilten selbst dokumentiert. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die trotzdem einen Pflichtverteidiger erfordert hätten, seien nicht erkennbar.

Auch persönliche Gründe, die eine amtliche Verteidigung hätten rechtfertigen können, liess das Gericht nicht gelten. Der Verurteilte beherrsche die deutsche Sprache gut, sei im Umgang mit Behörden gewandt und habe seine Standpunkte im bisherigen Verfahren stets klar und nachvollziehbar darlegen können. Die Tatsache, dass ihm im Falle einer Verurteilung ein Eintrag im Strafregister drohe, begründe keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger – das gelte schliesslich für jede Verurteilung zu einer Geldstrafe. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_220/2026

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