Im Februar 2023 übergab ein Mann seinen Jeep Wrangler einem Garagisten im Tessin, damit dieser das Fahrzeug in seinen Räumlichkeiten ausstelle und verkaufe. Der Eigentümer löste kurz darauf den laufenden Leasingvertrag ab, bezahlte rund 32'000 Franken für das Fahrzeug, kündigte die Fahrzeugversicherung und gab die Kontrollschilder zurück. Im Juni 2023 wurde das Auto vom Aussengelände des Garagisten gestohlen.
Der Eigentümer verklagte den Garagisten auf Schadenersatz von rund 52'000 Franken und machte geltend, dieser habe seine Sorgfaltspflichten verletzt. Das Fahrzeug sei auf einem öffentlich zugänglichen, nicht videoüberwachten Platz abgestellt worden. Zudem habe der Garagist keine geeignete Versicherung abgeschlossen und ihn mit WhatsApp-Nachrichten über angeblich vorhandene Sicherheitsvorkehrungen beruhigt. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht Tessin wiesen die Klage ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Garagist die nötige Sorgfalt walten liess: Er hatte den Tank geleert, die Kontrollschilder entfernt und die Fahrzeugschlüssel sicher verwahrt. Damit waren die Umstände ausreichend berücksichtigt. Aus den WhatsApp-Nachrichten liessen sich keine konkreten Zusicherungen über eine Versicherungsdeckung oder besondere Sicherheitsmassnahmen ableiten. Auch die fehlende Videoüberwachung begründete nach der Rechtsprechung keine Pflichtverletzung.
Das Gericht stellte zudem klar, dass auf den Vertrag zwischen den Parteien – ein sogenannter Kommissionsverkaufsvertrag mit Elementen des Auftrags und der Verwahrung – nicht die strengen Regeln des reinen Verwahrungsvertrags anwendbar sind. Der Garagist haftet damit nicht wie ein Garant für das Fahrzeug, sondern muss lediglich die übliche Sorgfalt eines Beauftragten einhalten. Diese Anforderung hat er nach Ansicht der Richter erfüllt. Der Eigentümer muss zudem die Gerichtskosten von 2'500 Franken sowie eine Parteientschädigung von 3'000 Franken an den Garagisten bezahlen.