Symbolbild

Versicherung darf gekündigten Krankentaggeldvertrag nicht auflösen

Eine Versicherung versuchte, einen Kollektivvertrag rückwirkend aufzulösen und bereits ausbezahlte Taggelder zurückzufordern. Die Richter bestätigten: Die Kündigung war ungültig.

Publikationsdatum: 19. Oktober 2026

Eine Firma hatte für ihre Angestellten eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Beim Ausfüllen des Versicherungsantrags bejahte sie, dass alle zu versichernden Personen vollständig arbeitsfähig seien. Zudem verneinte sie, dass jemand in den letzten fünf Jahren eine schwerwiegende körperliche Erkrankung oder einen Unfall erlitten habe. Als zwei Mitarbeiter krank wurden und Taggelder bezogen, erbrachte die Versicherung zunächst die vereinbarten Leistungen.

Später kündigte die Versicherung den Vertrag rückwirkend auf den Vertragsbeginn und forderte bereits ausbezahlte Taggelder von insgesamt rund 36'800 Franken zurück. Sie argumentierte, die Firma habe beim Vertragsabschluss wichtige Gesundheitsinformationen verschwiegen. Bei einem der Mitarbeiter berief sie sich darauf, dass eine posttraumatische Belastungsstörung hätte angegeben werden müssen. Bei einem anderen Mitarbeiter sah sie eine absichtliche Täuschung darin, dass er zunächst als nicht beim Unternehmen tätig gemeldet worden war, später aber Taggelder für ihn beansprucht wurden.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und nun auch die Bundesrichter wiesen die Argumente der Versicherung ab. Zum einen hatte der Fragebogen ausdrücklich nur nach schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen gefragt – eine posttraumatische Belastungsstörung ist aber eine psychische Erkrankung. Die Firma durfte den Fragebogen so verstehen, dass nur körperliche Leiden anzugeben waren. Wer als Versicherung eine Frage bewusst eng formuliert, muss sich daran festhalten lassen. Zum anderen scheiterte die Versicherung auch mit dem Vorwurf der absichtlichen Täuschung beim zweiten Mitarbeiter: Da der Vertrag auch bei vollständiger Kenntnis der Umstände zustande gekommen wäre – allenfalls zu anderen Prämien –, greift das allgemeine Täuschungsrecht nicht. In solchen Fällen gilt ausschliesslich das spezielle Versicherungsvertragsrecht, und die dort vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Verletzung der Anzeigepflicht war bereits abgelaufen.

Die Kündigung des Versicherungsvertrags bleibt damit ungültig. Die Versicherung hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der ausbezahlten Taggelder und muss zudem die Verfahrenskosten tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_290/2026

Zurück zur Hauptseite