Ein Ehepaar schloss im Februar 2025 vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten Basel-Landschaft einen Vergleich mit ihrer Vermieterin. Darin wurde festgehalten, dass das Mietverhältnis «definitiv» am 30. April 2025 ende. Das Paar hatte zuvor selbst nur eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis zu diesem Datum beantragt – und diesen Wunsch bekam es mit dem Vergleich erfüllt.
Monate später versuchten die Mieter, den Vergleich rückgängig zu machen. Sie machten geltend, ihnen sei die volle Tragweite der Vereinbarung nicht bewusst gewesen. Als juristische Laien hätten sie nicht gewusst, dass eine nachträgliche Prüfung der Gültigkeit der Kündigung damit ausgeschlossen sei. Zudem hätten sie unter Druck gestanden und seien ohne anwaltliche Unterstützung gewesen. Sowohl die Schlichtungsstelle als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen dieses Begehren ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Wort «definitiv» auch für juristische Laien unmissverständlich sei: endgültig, abschliessend, ein für alle Mal. Den Mietern musste demnach klar sein, dass das Mietverhältnis unabhängig von allfälligen Einwänden gegen die Kündigung am vereinbarten Datum enden würde. Zudem hatten die Mieter selbst angegeben, sie hätten an der Schlichtungsverhandlung die Ungültigkeit der Kündigung thematisiert – was es noch unplausibler machte, dass sie die Bedeutung des Vergleichs nicht verstanden haben wollten. Einen Irrtum, der eine Anfechtung des Vergleichs rechtfertigen würde, sahen die Richter nicht als nachgewiesen an.
Auch die weiteren Einwände des Paares – etwa dass ihnen keine Einsicht in das Schlichtungsprotokoll gewährt worden sei oder dass wichtige Unterlagen an der Verhandlung gefehlt hätten – überzeugten das Gericht nicht. Die Mieter hätten diese Rügen früher vorbringen müssen und nicht erst nach einem für sie ungünstigen Entscheid. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Klage von Anfang an als aussichtslos galt. Das Paar muss die Gerichtskosten von 2000 Franken gemeinsam tragen.