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Bundesrichter scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Kollegen

Ein Bundesrichter verlangte den Ausstand eines Richterkollegen – ohne Erfolg. Das Gericht sah keinen sachlichen Grund für eine Befangenheit.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Im Hintergrund dieses Falls steht ein Strafurteil des Kantonsgerichts Luzern: Ein Mann wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Er zog das Urteil ans Bundesgericht weiter – und verlor. Nun verlangt er, dass dieses Urteil nochmals überprüft wird, weil eine der damals beteiligten Richterinnen, Bundesrichterin Beatrice van de Graaf, in einer persönlichen Beziehung zu einem anderen Bundesrichter, Yves Donzallaz, gestanden haben soll. Dieser Umstand war durch einen Artikel in der «Weltwoche» publik geworden.

Weil dieser Fall heikle Fragen zur Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter aufwirft, wurden mehrere solcher Überprüfungsgesuche einer anderen Abteilung des Bundesgerichts zugeteilt. Bundesrichter Donzallaz ist in diesem Verfahren nicht als Richter tätig, sondern als Beteiligter – weil es um seine eigene frühere Rolle geht. In dieser Eigenschaft suchte er das persönliche Gespräch mit dem Abteilungspräsidenten Grégory Bovey, der das Verfahren leitet. Bovey beendete die Begegnung und informierte anschliessend die Verwaltungskommission des Bundesgerichts schriftlich über den Vorfall.

Daraufhin verlangte Bundesrichter Donzallaz, dass Bovey wegen Befangenheit aus dem Verfahren ausscheiden müsse. Er argumentierte, Boveys Reaktion zeige, dass dieser nicht mehr in der Lage sei, das Verfahren ruhig und unvoreingenommen zu führen. Ausserdem habe Bovey interne Regeln verletzt, indem er ihn nicht zuerst direkt angesprochen, sondern sofort die Verwaltungskommission informiert habe.

Das Bundesgericht wies diesen Antrag ab. Es hielt fest, dass aus dem kurzen Schreiben an die Verwaltungskommission keinerlei Befangenheit abzuleiten sei. Entscheidend sei zudem: Als Beteiligter in einem laufenden Gerichtsverfahren könne Donzallaz nicht einfach beim Vorsitzenden vorsprechen und Fragen zum Verfahren aufwerfen. Dafür seien die üblichen Verfahrenswege vorgesehen. Das Ausstandsbegehren wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

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Urteilsnummer: 7F_68/2026

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