Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen hatte im Mai 2026 für eine Rentnerin eine Beistandschaft angeordnet. Das bedeutet: Eine beauftragte Person vertritt sie rechtlich und verwaltet ihr Einkommen und Vermögen. Der Sohn der Rentnerin legte dagegen Einspruch ein – ohne Erfolg. Der Bezirksrat Winterthur wies diesen im Juli 2026 ab.
Danach wurde erneut Einspruch erhoben – diesmal beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil sie zu spät eingereicht worden war. Die gesetzliche Frist war bereits abgelaufen.
Die Rentnerin wandte sich daraufhin selbst ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe schilderte sie ihre persönliche Situation: Sie lebe seit November 2025 in einer Pflegewohngruppe zusammen mit vielen demenzkranken Menschen, fühle sich dort aber fehl am Platz, da sie selbst nicht dement sei. Sie wünsche sich, zu ihrem Sohn ziehen zu können – oder gemeinsam mit ihm nach Italien zurückzukehren. Ausserdem wolle sie wissen, wie ihre Rente bezahlt werde und ob ihre Schulden beglichen seien.
Das Bundesgericht konnte auf diese Eingabe jedoch nicht eintreten. Der Grund: Die Rentnerin legte nicht dar, weshalb das Obergericht mit seinem Entscheid – der allein auf der versäumten Frist beruhte – das Recht verletzt haben soll. Eine solche Begründung wäre aber zwingend erforderlich gewesen. Da die Eingabe offensichtlich unzureichend begründet war, entschied der Präsident des Bundesgerichts im vereinfachten Verfahren. Gerichtskosten wurden angesichts der Umstände keine erhoben.