Symbolbild

Mutter darf mit Sohn nach Russland reisen

Eine russische Mutter wollte mit ihrem Kind Russland besuchen. Der Schweizer Vater scheiterte mit seinem Versuch, dies zu verhindern.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Eine russische Staatsangehörige und ihr Schweizer Ex-Mann teilen sich das Sorgerecht für ihren gemeinsamen Sohn. Die Mutter wollte mit dem Kind ihre Familie in Russland besuchen. Der Vater wehrte sich dagegen und erwirkte zunächst ein Reiseverbot sowie die Eintragung von Mutter und Kind in europäische Fahndungssysteme – aus Angst vor einer Entführung des Kindes ins Ausland.

Das erstinstanzliche Gericht im Kanton Freiburg bestätigte das Reiseverbot und stützte sich dabei vor allem auf die Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), das von Reisen nach Russland abrät. Das Freiburger Kantonsgericht hob dieses Verbot jedoch auf: Es stellte fest, dass kein konkretes Entführungsrisiko bestehe und dass die Mutter als russische Staatsangehörige das Land, seine Gepflogenheiten und die aktuelle Lage gut kenne. Zudem lebe ihre Familie vor Ort und könne sie über die Sicherheitslage informieren. Das Reiseziel liege nicht in einem aktiven Kriegsgebiet.

Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht und argumentierte, es bestehe ein konkretes Sicherheitsrisiko für das Kind. Er schlug als Kompromiss vor, Reisen in sichere Länder zu erlauben, Russland aber ausdrücklich auszunehmen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass allgemeine Sicherheitsrisiken wie mögliche Anschläge nicht auf bestimmte geopolitisch instabile Länder beschränkt seien und daher keinen konkreten Gefährdungsnachweis darstellten. Die Reiseempfehlungen des EDA richten sich zudem primär an Schweizer Staatsangehörige – nicht an russische Bürgerinnen, die ihr Heimatland gut kennen.

Den vorgeschlagenen Kompromiss des Vaters – Reisen in «sichere Länder» erlauben, Russland aber verbieten – wies das Gericht als nicht praktikabel zurück. Die Formulierung sei zu unbestimmt und kaum kontrollierbar. Das Reiseverbot bleibt damit aufgehoben; die Mutter darf mit ihrem Sohn nach Russland reisen. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt der Vater.

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Urteilsnummer: 5A_808/2026

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