Die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Genf forderte von einem Mann die Zahlung von 32'754 Franken und leitete dafür ein Betreibungsverfahren ein. Der Mann wehrte sich dagegen und erhob Einspruch. Das Genfer Erstgericht gab der Ausgleichskasse recht und hob den Einspruch des Mannes auf, sodass die Betreibung fortgesetzt werden konnte.
Der Mann zog den Entscheid an die Genfer Berufungsinstanz weiter. Diese trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein – einerseits, weil er neue Anträge stellte, die er im ersten Verfahren nicht vorgebracht hatte, andererseits, weil seine Begründung zu wenig ausführlich war. In einer zusätzlichen Begründung hielt das Gericht fest, dass seine Einwände auch inhaltlich nicht stichhaltig gewesen wären.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er ebenfalls, weil er in seiner Eingabe weder auf die Begründung des Genfer Gerichts einging noch erklärte, weshalb dieses Recht falsch angewendet haben soll. Stattdessen schilderte er lediglich erneut seinen eigenen Standpunkt zu den Tatsachen. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein.
Die Verfahrenskosten von 800 Franken vor Bundesgericht trägt der Mann selbst. Die Forderung der Ausgleichskasse von über 32'000 Franken bleibt damit vollstreckbar.