Ein Sozialhilfeempfänger aus dem Kanton Zürich stritt mit der Gemeinde Kilchberg über die Höhe seiner monatlichen Unterstützungsleistungen. Nachdem er bereits beim Bezirksrat Horgen und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vorstellig geworden war, wollte er das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2026 auch noch vor dem höchsten Schweizer Gericht anfechten.
Das Problem: Die gesetzliche Frist von 30 Tagen lief am 14. September 2026 ab. Der Mann reichte seine Eingabe jedoch erst am 15. September 2026 ein – einen Tag zu spät. Er beantragte deshalb, die Frist nachträglich wiederherzustellen. Als Begründung führte er gesundheitliche Probleme an: chronisches Asthma sowie eine schwere depressive und posttraumatische Symptomatik, ausgelöst durch Leistungskürzungen und eine ungeklärte Wohnsituation.
Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten. Eine Fristverlängerung wegen Krankheit ist nur möglich, wenn die betroffene Person nachweislich ausserstande war, irgendetwas zur Fristwahrung zu unternehmen – also etwa auch keine Möglichkeit hatte, eine Vertretung beizuziehen. Genau das konnte der Sozialhilfeempfänger nicht belegen. Seine vierseitige Eingabe, die er am Tag nach Fristablauf verfasste, enthielt dazu keine ausreichenden Erklärungen und keine stützenden Dokumente. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass kein unverschuldetes Hindernis vorlag.
Da die Frist nicht wiederhergestellt wurde, trat das Gericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Immerhin verzichtete das Gericht ausnahmsweise darauf, Gerichtskosten zu erheben.