Eine Frau bezieht seit März 2019 eine abgestufte IV-Rente. Im November 2024 beantragte sie eine Rentenerhöhung, weil sich ihr Gesundheitszustand seither verschlechtert habe. Die IV-Stelle Schaffhausen lehnte das Gesuch ab, und auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte diese Entscheidung.
Das Obergericht stützte sich dabei auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung eines Chirurgen vom Dezember 2024. Dieser kam zum Schluss, dass die gesundheitliche Verschlechterung zwar real sei, das sogenannte Belastungsprofil der Frau – also die Einschränkungen, die bei der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden – dadurch aber nicht wesentlich verändert worden sei. Auch neue Arztberichte, die im Verfahren eingereicht wurden, hätten an dieser Einschätzung nichts geändert.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte sie jedoch bereits an den formalen Anforderungen: Eine Eingabe ans Bundesgericht muss konkret und detailliert begründen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Die Frau beschränkte sich jedoch darauf, die Einschätzung des Obergerichts pauschal zu kritisieren und auf ihre frühere Eingabe ans kantonale Gericht zu verweisen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Da die Eingabe nicht ausreichend begründet war, trat das Bundesgericht darauf gar nicht erst ein – es prüfte den Fall also inhaltlich nicht. Immerhin wurden der Frau keine Verfahrenskosten auferlegt.