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Rentner erhält keine Ergänzungsleistung – Frist um einen Tag verpasst

Ein Rentner reichte seinen Rekurs gegen einen Entscheid der St. Galler Sozialversicherungsanstalt zu spät ein. Das Bundesgericht bestätigt: Eine verpasste Frist gilt auch bei nur einem Tag Verspätung.

Publikationsdatum: 15. Oktober 2026

Ein Rentner aus dem Kanton St. Gallen stritt mit der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Ergänzungsleistungen sind staatliche Unterstützungsbeiträge für Personen, deren Rente nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Die Anstalt hatte seinen Anspruch mit einem Entscheid vom Januar 2026 abgelehnt.

Gegen diesen Entscheid hätte der Rentner innerhalb einer gesetzlichen Frist beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde einreichen müssen. Dies tat er jedoch zu spät – er verpasste die Frist um einen einzigen Tag. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat deshalb im Juli 2026 auf seine Beschwerde nicht ein, das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst.

Daraufhin wandte sich der Rentner ans Bundesgericht. Er bat sinngemäss um Nachsicht, weil die Verspätung nur einen Tag betragen habe. Zudem verwies er darauf, dass sich das Verfahren bereits über einen langen Zeitraum hingezogen habe, und äusserte sich inhaltlich zu seinem Anliegen. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Wer eine Frist versäumt, muss konkret darlegen, weshalb das Gericht trotzdem auf die Beschwerde eintreten sollte – ein blosses Ersuchen um Verständnis genügt nicht. Inhaltliche Ausführungen zum Streit selbst sind in einem solchen Fall irrelevant.

Das Bundesgericht trat deshalb ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein. Immerhin verzichtete es ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Für den Rentner bedeutet dies: Der ablehnende Entscheid der Sozialversicherungsanstalt bleibt bestehen, und er erhält keine Ergänzungsleistungen.

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Urteilsnummer: 8C_514/2026

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