Im Juli 2023 rutschte ein damals 45-jähriger Betriebsleiter auf einer Treppe aus und stürzte. Die Ärzte der Notaufnahme stellten eine Knieverletzung beidseitig sowie eine Verstauchung des rechten Sprunggelenks fest, fanden aber keine schwerwiegenderen strukturellen Schäden. Die Suva übernahm zunächst die gesetzlichen Leistungen. Einige Wochen später zeigte ein MRI einen Meniskusriss im linken Knie.
Die Suva schloss den Fall bereits im November 2023 ab und stellte die Leistungen ein. Ihr medizinischer Gutachter, ein Facharzt für orthopädische Chirurgie, kam zum Schluss, dass die Kniebeschwerden spätestens sechs Wochen nach dem Unfall nicht mehr auf diesen zurückzuführen seien. Vielmehr liege ein altersbedingter Verschleiss vor, der auch ohne den Sturz zu denselben Beschwerden geführt hätte. Zudem sei ein direkter Sturz auf das Kniegelenk nach medizinischer Erfahrung nicht geeignet, einen Meniskusriss zu verursachen.
Die behandelnden Ärzte des Betriebsleiters widersprachen dieser Einschätzung: Vor dem Unfall sei kein krankhafter Vorzustand bekannt gewesen. Die Richter liessen dieses Argument jedoch nicht gelten. Es reiche nicht aus, allein daraus, dass Beschwerden nach einem Unfall aufgetreten seien, auf eine unfallbedingte Ursache zu schliessen. Der Suva-Gutachter habe nachvollziehbar und überzeugend erklärt, warum der Meniskusriss auf Degeneration zurückzuführen sei – und nicht auf den Sturz.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Der Betriebsleiter hatte verlangt, dass ein unabhängiges medizinisches Gutachten eingeholt werde. Dafür sahen die Richter jedoch keinen Anlass, da die vorliegenden medizinischen Beurteilungen ausreichend und schlüssig seien. Der Betriebsleiter muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.