Ein Mann hatte beim Obergericht des Kantons Solothurn beantragt, ihm Gerichtskosten von 500 Franken zu erlassen, die aus einem früheren Verfahren stammten. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch im Juni 2026 ab. Dagegen wehrte sich der Mann und gelangte ans Bundesgericht.
Vor Bundesgericht stellte der Mann zunächst den Antrag, dass zwei Richter – darunter der zuständige Abteilungspräsident – wegen Befangenheit in den Ausstand treten sollen. Er begründete dies damit, dass diese Richter in früheren Verfahren gegen ihn entschieden hatten. Ein solcher Grund reicht jedoch nicht aus, um Befangenheit zu belegen. Die entsprechenden Anträge wurden daher als unzulässig abgewiesen.
Auch die eigentliche Beschwerde gegen die Ablehnung des Kostenerlasses hatte keinen Erfolg. Der Mann hatte seine Eingabe nicht ausreichend begründet, weshalb das Bundesgericht gar nicht erst auf die Sache eintrat. Zudem lehnte das Gericht seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – ab, weil das Verfahren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Als Folge muss der Mann nun die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 500 Franken selbst tragen. Damit hat er in allen Punkten keinen Erfolg erzielt.