Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte im Februar 2026 ein Urteil gefällt und dem Betroffenen Gerichtskosten von 450 Franken auferlegt. Dieser ersuchte anschliessend darum, diese Kosten zu erlassen – also nicht bezahlen zu müssen. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch im Juni 2026 ab.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er verlangte dort gleich mehreres: Er wollte, dass zwei Bundesrichter wegen Befangenheit in den Ausstand treten, er beantragte, das Verfahren auf Kosten des Staates führen zu dürfen, und er wollte die Ablehnung seines Kostenerlassgesuchs anfechten. Als Begründung für die behauptete Befangenheit führte er an, die betreffenden Richter hätten in früheren Verfahren gegen ihn entschieden. Das allein gilt jedoch nicht als Ausstandsgrund.
Das Bundesgericht trat auf sämtliche Anträge nicht ein. Die Befangenheitsgesuche seien unzulässig, weil frühere Entscheide zulasten einer Partei für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellten. Die eigentliche Eingabe gegen die Ablehnung des Kostenerlasses genügte zudem den formalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht – sie war unzureichend begründet. Auch das Gesuch, das Verfahren auf Staatskosten führen zu dürfen, wurde abgewiesen, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Als Folge muss der Mann nun zusätzlich 500 Franken Gerichtskosten für das Verfahren vor Bundesgericht bezahlen – obwohl er ursprünglich darum gekämpft hatte, 450 Franken nicht bezahlen zu müssen.