Als die Credit Suisse im März 2023 in eine akute Vertrauenskrise geriet, gewährte die Schweizerische Nationalbank der Bank Liquiditätshilfen in Milliardenhöhe – abgesichert durch eine Ausfallgarantie des Bundes von 100 Milliarden Franken. Gestützt auf das Bankengesetz erliess das Eidgenössische Finanzdepartement daraufhin im Mai 2023 eine Verfügung: Führungskräfte der obersten Ebene sollten ihre noch ausstehenden variablen Vergütungen vollständig verlieren, jene der zweiten Führungsebene zur Hälfte und jene der dritten Ebene zu einem Viertel.
Mehrere betroffene frühere Führungskräfte wehrten sich gegen diese Kürzungen vor dem Bundesverwaltungsgericht – und bekamen zunächst recht. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Kürzungsanordnung im März 2025 auf. Es argumentierte, das Bankengesetz erlaube nur einen vorübergehenden Aufschub der Auszahlung, nicht aber eine definitive Streichung bereits vertraglich zugesicherter Boni.
Das Bundesgericht sieht das anders und hebt dieses Urteil nun auf. Es stellt klar, dass das Bankengesetz dem Bundesrat ausdrücklich erlaubt, variable Vergütungen ganz oder teilweise zu streichen – auch wenn diese bereits vertraglich zugesichert, aber noch nicht ausbezahlt wurden. Die Botschaft zum Gesetz habe dies ausdrücklich vorgesehen, und auch der Gesetzeswortlaut schliesse eine solche Massnahme nicht aus. Zudem hätten die Vergütungssysteme der Credit Suisse einen entsprechenden Vorbehalt enthalten, auf den die Betroffenen hingewiesen worden seien.
Das Gericht beurteilt die Massnahme auch als verhältnismässig: Die Kürzungen seien nach Hierarchiestufen abgestuft gewesen, und die betroffenen Führungskräfte hätten im Schnitt rund 68'000 Franken eingebüsst – bei einer durchschnittlichen Barvergütung von rund 1,4 Millionen Franken im letzten Anstellungsjahr. Die Verfügung des Finanzdepartements von 2023 wird damit vollumfänglich bestätigt. Die unterlegenen Ex-Banker müssen zudem die Gerichtskosten tragen und die UBS als Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse entschädigen.