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Kläger erhält keine Prozesskostenbefreiung für Transportstreit

Ein Mann stritt mit dem Bundesamt für Verkehr und wollte die Verfahrenskosten nicht selbst tragen. Die Richter lehnten seinen Antrag auf Überprüfung des früheren Urteils ab.

Publikationsdatum: 15. Oktober 2026

Ein Mann hatte im Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Bundesamt für Verkehr (BAV) eingereicht – wegen angeblicher Verzögerungen und Verweigerung in einem Verfahren rund um den Personen- und Warentransport. Gleichzeitig beantragte er, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, da er sich dies finanziell nicht leisten könne. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab, und auch das Bundesgericht bestätigte im Juni 2026 diese Ablehnung.

Im Juli 2026 wandte sich der Mann erneut ans Bundesgericht und verlangte eine Überprüfung des Juni-Urteils. Er argumentierte, das Gericht habe bei seiner Entscheidung wichtige Unterlagen übersehen – namentlich Belege für Studiengebühren an einer Universität sowie Kreditkartenschulden gegenüber Banken. Zudem verwies er darauf, dass die Zürcher Gerichtskasse kurz zuvor entschieden hatte, seine ausstehenden Gerichtskosten für fünf Jahre vorläufig abzuschreiben.

Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Bezüglich der Kreditkartenschulden hatte das Gericht diese bereits im Vorverfahren ausdrücklich geprüft und festgehalten, dass die Tilgung angehäufter Schulden bei der Berechnung der finanziellen Bedürftigkeit nicht berücksichtigt wird – staatliche Prozesskostenbefreiung soll nicht dazu dienen, auf Kosten der Allgemeinheit private Gläubiger zu befriedigen. Die Studiengebühren wiederum hatte der Mann im bundesgerichtlichen Verfahren gar nicht mehr geltend gemacht, weshalb das Gericht diese Frage gar nicht beurteilen konnte. Und der Entscheid der Zürcher Gerichtskasse war erst nach dem angefochtenen Urteil ergangen – solche nachträglich entstandenen Tatsachen sind als Grund für eine Urteilsüberprüfung ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Bundesgericht wies das Gesuch ab, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten für das aktuelle Verfahren wurde damit hinfällig.

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Urteilsnummer: 2F_22/2026

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