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Scheidung ohne ihr Wissen bleibt gültig – Ehefrau scheitert vor Gericht

Ein Ehemann liess sich 2021 scheiden, ohne dass seine Frau davon wusste. Die Richter bestätigen: Die Zustellung per Amtsblatt war rechtmässig.

Publikationsdatum: 15. Oktober 2026

Ein Mann und eine Frau hatten 1996 geheiratet. Die Frau verliess die Schweiz Ende 2005 und zog nach Frankreich, ohne eine Meldeadresse zu hinterlassen. Im Februar 2021 reichte der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft die Scheidungsklage ein. Da er den genauen Aufenthaltsort seiner Frau nicht kannte, wurden die Gerichtsdokumente nicht direkt zugestellt, sondern im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Im September 2021 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden – ohne dass die Frau je persönlich informiert worden war.

Im Jahr 2023 wandte sich die Frau an das Gericht und verlangte, die Scheidung für nichtig zu erklären und das Verfahren neu aufzurollen. Sie argumentierte, ihr Aufenthaltsort in Frankreich wäre ohne Weiteres ermittelbar gewesen. Der Ehemann hätte sie telefonisch kontaktieren, im Internet suchen, französische Behörden anfragen oder sie an ihren Liegenschaften in Frankreich anschreiben können. Das Zivilkreisgericht trat auf ihre Klage nicht ein, das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau nun ebenfalls ab. Es hielt fest, dass der Ehemann vor der Klageeinreichung mehrere Stellen kontaktiert hatte: die Einwohnerkontrolle, das Amt für Migration, die Schweizerische Post und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Alle bestätigten, dass der Aufenthaltsort der Frau unbekannt sei. Unter diesen Umständen war die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtlich zulässig. Die Frau konnte nicht nachweisen, dass ihr Aufenthaltsort zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich leicht hätte gefunden werden können – etwa über Internetrecherchen oder französische Register. Ihre Argumente stützten sich teilweise auf Tatsachen, die gerichtlich nicht festgestellt worden waren.

Die Frau muss die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen und dem Ehemann eine Entschädigung von 500 Franken zahlen. Die 2021 ausgesprochene Scheidung bleibt damit rechtsgültig.

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Urteilsnummer: 5A_942/2025

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