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Sozialhilfeempfänger erhält keine Prozesskostenbefreiung für Klage gegen Rheinfelden

Ein Sozialhilfeempfänger wollte die Stadt Rheinfelden auf 505 Franken Schadenersatz verklagen. Weil er den verlangten Kostenvorschuss nicht zahlte und kein Anrecht auf Befreiung davon hatte, scheiterte die Klage.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Ein Sozialhilfeempfänger aus Rheinfelden reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Klage gegen die Einwohnergemeinde ein. Er forderte Schadenersatz von 505 Franken, weil er der Ansicht war, der städtische Sozialdienst habe seine Sozialhilfe im Zusammenhang mit Krankenkassenprämien zu Unrecht gekürzt. Das Gericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 500 Franken, bevor es die Klage behandeln würde.

Der Mann stellte daraufhin ein Gesuch, von diesem Vorschuss befreit zu werden, weil er mittellos sei. Das Verwaltungsgericht lehnte das Gesuch ab – nicht wegen fehlender Mittellosigkeit, sondern weil die Klage als aussichtslos galt. Die Begründung: Wer mit einer Behördenentscheidung nicht einverstanden ist, muss dagegen auf dem ordentlichen Beschwerdeweg vorgehen, nicht mit einer Schadenersatzklage. Da der Mann den Kostenvorschuss auch nach einer letzten Fristansetzung nicht bezahlte, trat das Verwaltungsgericht auf die Klage gar nicht erst ein.

Der Sozialhilfeempfänger zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte, das Verfahren neu aufzurollen. Er argumentierte, seine Klage sei nicht aussichtslos gewesen, weil ein konkreter finanzieller Schaden entstanden sei und keine anfechtbare Verfügung der Behörde vorgelegen habe. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Der Mann habe lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Damit genügte seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Immerhin verzichtete es darauf, dem Kläger Gerichtskosten aufzuerlegen – angesichts seiner finanziellen Lage. An der Ausgangslage ändert das jedoch nichts: Die Klage gegen die Stadt Rheinfelden bleibt ohne Behandlung.

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Urteilsnummer: 2C_432/2026

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