Eine Recyclingfirma betreibt in Gebenstorf (AG) eine Anlage zur Aufbereitung von Bauabfällen und Aushubmaterial. Das kantonale Baudepartement hatte ihr zuletzt am 30. September 2025 eine befristete Betriebsbewilligung erteilt – gültig bis Ende März 2026. Als die Frist ablief, hatte die Firma noch immer kein vollständiges Gesuch für eine Verlängerung eingereicht. Das Departement untersagte ihr daraufhin den weiteren Betrieb der Anlage.
Die Firma wehrte sich dagegen vor dem Aargauer Verwaltungsgericht und verlangte, dass ihr der Betrieb zumindest vorläufig – während des laufenden Verfahrens – wieder erlaubt werde. Sie argumentierte unter anderem, eine Baubewilligung aus dem Jahr 2017 decke den Betrieb bereits ab, und verwies auf hohe Investitionen sowie drohende Kundenverluste. Das Verwaltungsgericht lehnte das Gesuch um eine vorläufige Betriebserlaubnis ab: Eine solche würde inhaltlich bereits das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nicht dazu dienen dürfen, einen Zustand zu schaffen, der dem Endentscheid praktisch gleichkommt. Besonders heikel sei dies bei Polizeibewilligungen – also Bewilligungen, die aus Gründen des öffentlichen Interesses erteilt oder verweigert werden. Zudem habe die Firma es selbst versäumt, dem Departement die nötigen Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen rechtzeitig einzureichen. Weder die Eigentumsgarantie noch der Vertrauensschutz begründeten unter diesen Umständen einen Anspruch auf eine vorläufige Betriebserlaubnis.
Die Baubewilligung von 2017, auf die sich die Firma berufen hatte, betrifft lediglich die bauliche Einhausung der Anlage – nicht deren Betrieb als Abfallanlage. Sie ersetzt damit keine abfallrechtliche Betriebsbewilligung. Die Recyclingfirma muss nun die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen und abwarten, bis über ihr Gesuch für eine definitive Betriebsbewilligung entschieden wird.