Im März 2026 erschien in einer Zeitung ein Artikel über die Finanzierung einer Firmenübernahme. Darin wurden zwei Personen namentlich erwähnt – ein Unternehmer und seine Gesellschaft. Diese verlangten sofort, dass ihre Namen aus dem Artikel entfernt werden, und beriefen sich dabei auf den Schutz ihrer Persönlichkeit. Ein Genfer Erstgericht erliess zunächst eine entsprechende Anordnung, hob sie aber im Juli 2026 wieder auf.
Die beiden betroffenen Personen zogen den Entscheid ans Genfer Obergericht weiter. Dieses verfügte, dass die ursprüngliche Anordnung – also das Verbot, die Namen zu nennen – bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens wieder in Kraft tritt. Dagegen wehrte sich die Zeitung zusammen mit zwei weiteren Beteiligten und gelangte ans Bundesgericht. Sie machten geltend, die Einschränkung verletze die Pressefreiheit und Informationen seien ein verderbliches Gut – eine verzögerte Veröffentlichung könne sie wertlos machen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Zeitung nicht ein. Es befand, dass die Zeitung keinen konkreten, nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil nachgewiesen habe. Zwar sei es richtig, dass Informationen an Aktualität verlieren können. Im vorliegenden Fall sei der Artikel aber bereits veröffentlicht und im Internet frei zugänglich – die Einschränkung betreffe lediglich einen kurzen Abschnitt von wenigen Zeilen. Die Zeitung habe nicht dargelegt, weshalb gerade dieser Abschnitt für das Verständnis des Artikels entscheidend sei.
Auch das Argument, die Pressefreiheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verlange einen sofortigen Zugang zum Bundesgericht, liess das Gericht nicht gelten. Es hielt fest, dass die Zeitung ihre Rechte im weiteren Verfahrensverlauf noch geltend machen könne. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt 3000 Franken wurden der Zeitung und den weiteren Beschwerdeführern auferlegt.