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Solaranlagenbetreiber muss zu Unrecht erhaltene Vergütung zurückzahlen

Ein Solaranlagenbetreiber hatte zu viel Einspeisevergütung erhalten und wollte die Rückforderung anfechten. Seine Klage scheiterte, weil er seine Eingabe nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Die staatliche Förderstelle Pronovo AG hatte einem Solaranlagenbetreiber im Juni 2024 mitgeteilt, dass er zu viel Einspeisevergütung erhalten habe, und forderte diesen Betrag zurück. Der Betreiber wehrte sich dagegen, doch Pronovo wies seinen Einspruch im November 2024 ab. Als er daraufhin das Bundesverwaltungsgericht anrief, trat dieses im März 2025 nicht auf seine Klage ein – er hatte den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt.

Der Solaranlagenbetreiber versuchte daraufhin, das Bundesverwaltungsgericht zu einer erneuten Prüfung seines Falls zu bewegen. Das Gericht lehnte dies im Juli 2026 ab. Es hielt fest, dass eine solche Überprüfung grundsätzlich nicht zulässig sei. Auch eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens kam nicht infrage: Die vom Betreiber geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien erst nach dem ursprünglichen Urteil aufgetreten und hätten keinen erkennbaren Bezug dazu.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Betreiber ans Bundesgericht. Seine Eingabe umfasste lediglich eine halbe Seite und setzte sich nicht mit den Gründen auseinander, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht auf sein Gesuch eingetreten war. Stattdessen schilderte er, welche Firmen er mit der Begutachtung seiner Anlage beauftragt hatte – was für die allein massgebliche Frage, ob das Verfahren wieder aufgenommen werden dürfe, irrelevant war. Auch sein pauschaler Vorwurf, er sei nicht angehört worden, genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, da sie den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht entsprach. Der Betreiber muss die reduzierten Verfahrenskosten von 500 Franken tragen. Die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Einspeisevergütung bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 2C_480/2026

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