Die Gemeinde Jegenstorf hatte einem Sozialhilfeempfänger die Unterstützung per Ende April 2025 gestrichen. Der Grund: Zwischen November 2024 und April 2025 waren regelmässig grössere Bargeldbeträge auf sein Bankkonto eingezahlt worden – Beträge, die er in seinen Angaben gegenüber dem Sozialdienst nie deklariert hatte. Die Behörde forderte ihn mehrfach auf, die Herkunft des Geldes zu erklären. Der Mann lieferte jedoch trotz Mahnungen keine nachvollziehbare Antwort.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte im August 2026 die Einstellung der Sozialhilfe. Wer Unterstützung beansprucht, muss seine Bedürftigkeit nachweisen. Da der Mann die Diskrepanz zwischen seinen deklarierten Einnahmen und den tatsächlichen Kontobewegungen nicht erklären konnte, durfte die Gemeinde davon ausgehen, dass seine Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt ist.
Dagegen wehrte sich der Mann vor Bundesgericht. Seine Eingabe genügte den formellen Anforderungen jedoch nicht: Er legte nicht konkret dar, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts falsch oder verfassungswidrig sein soll. Es reicht nicht aus, die Beweiswürdigung pauschal als willkürlich zu bezeichnen, ohne dies im Einzelnen zu begründen.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Das Gesuch des Mannes, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.