Im Zusammenhang mit mutmasslich zu Unrecht bezogenen Abgeltungen für den regionalen Personenverkehr der BLS AG hatte das Bundesamt für Verkehr (BAV) im August 2023 ein Strafverfahren gegen zwei Personen eingeleitet. Der Vorwurf: Subventionsbetrug und das Erschleichen einer falschen Beurkundung. Das BAV setzte einen Verfahrensleiter ein, der die Untersuchung führte.
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern stellte im November 2025 jedoch einen schwerwiegenden Verfahrensfehler fest. Es wies die Sache an die kantonale Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass sämtliche Ergebnisse der vom Verfahrensleiter durchgeführten oder angeordneten Untersuchungshandlungen aus den Akten zu entfernen, unter Verschluss zu halten und schliesslich zu vernichten seien. Das Berner Obergericht bestätigte diesen Entscheid im April 2026.
Das BAV zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte, dass die Verfahrensführung seines Verfahrensleiters als rechtmässig anerkannt werde. Zur Begründung führte es unter anderem an, die Angelegenheit drohe zu verjähren, weil in der verbleibenden Zeit keine vollständige neue Untersuchung mehr möglich sei. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten. Es hielt fest, das BAV habe nicht konkret dargelegt, welche Untersuchungsschritte wiederholt werden müssten und wie viel Zeit dafür nötig wäre. Zudem wies es darauf hin, dass der bisherige Verfahrensleiter lediglich in einem Teilzeitpensum von 40 bis 60 Prozent tätig gewesen sei – ein neuer Verfahrensleiter könnte die Untersuchung also möglicherweise deutlich rascher abschliessen.
Da das BAV die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht ausreichend begründet hatte, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Das BAV muss die beiden Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Verfahren vor Bundesgericht mit je 3000 Franken entschädigen.