Ein Mann aus dem Kanton Schwyz versuchte, sich gegen eine laufende Betreibung zu wehren. Dabei geht es um ein Verfahren, bei dem eine Gläubigerin die Vollstreckung einer Forderung durchsetzen wollte. Der zuständige Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht hatte die Betreibung im Januar 2026 bewilligt.
Der Mann zog diesen Entscheid weiter ans Kantonsgericht Schwyz. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg: Der Kantonsgerichtsvizepräsident trat im Juli 2026 auf seine Eingabe nicht ein – das heisst, er prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst, weil formale Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Auch dort blitzte er ab. Der zuständige Abteilungspräsident stellte fest, dass die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und ausreichend begründet sein – das war hier nicht der Fall. Das Gericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren nicht auf die Eingabe ein.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Gegenseite erhält keine Entschädigung, da sie im Verfahren vor Bundesgericht nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden war und ihr dadurch kein Aufwand entstanden ist.