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Pferdehalterin kann Verkauf ihrer gepfändeten Pferde nicht anfechten

Fünf Pferde einer Schuldnerin wurden gepfändet und rasch verkauft. Da die Tiere bereits veräussert sind, haben die Richter ihre Klage nicht behandelt.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Im März 2026 pfändete das Betreibungsamt Region Solothurn im Auftrag des Betreibungsamts Berner Jura-Seeland fünf Pferde einer Schuldnerin. Wenige Tage nach der Pfändung, am 15. März, gebar eines der Tiere ein Fohlen. Bereits am 30. März wurden alle sechs Pferde in einem sogenannten Notverkauf – einem beschleunigten Verkauf bei besonderer Dringlichkeit – veräussert.

Die betroffene Frau wehrte sich dagegen und verlangte zunächst bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, dass die Pfändung und der Notverkauf für rechtswidrig erklärt werden. Ausserdem forderte sie die Rückgabe der sechs Pferde sowie Schadenersatz, falls eine Rückgabe nicht mehr möglich sei. Die kantonale Behörde wies ihre Klage im Juni 2026 ab und trat auf wesentliche Teile davon gar nicht erst ein, weil die Pferde bereits verkauft waren und eine neue Eigentümerin hatten.

Daraufhin gelangte die Schuldnerin ans Bundesgericht. Sie hielt zwar nicht mehr an der Forderung nach Rückgabe der Tiere fest, argumentierte aber, sie habe weiterhin ein Interesse an der Überprüfung des Verfahrens – unter anderem wegen des noch nicht verteilten Verkaufserlöses. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Frau berief sich gleichzeitig darauf, dass die Pferde gar keinen pfändbaren Mehrwert gehabt hätten und dass Dritte Ansprüche darauf gehabt hätten. Diese Argumentation widerspricht sich selbst, denn wer keinen pfändbaren Mehrwert geltend macht, kann aus dem Erlös nichts beanspruchen.

Da kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Rügen erkennbar war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 5A_660/2026

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